1935 - 2005 | 70 JAHRE WUPPERTALER GEWERKSCHAFTSPROZESSE | VORBEREITUNG ZUM HOCHVERRAT 1935 - 2005 | 70 JAHRE WUPPERTALER GEWERKSCHAFTSPROZESSE | VORBEREITUNG ZUM HOCHVERRAT # #
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Wuppertaler Gewerkschaftsprozesse
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GEWERKSCHAFTSPROZESSE

Verfolgung: Gestapo
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Ermittlungen
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Flaggenhissung vor dem Landgericht (Mai 1933)
Flaggenhissung vor dem Landgericht (Mai 1933)
 
DIE JUSTIZ
 

Die Justiz war entscheidend bei der Zerschlagung der Widerstandsbewegung gegen den Nationalsozialismus beteiligt. In enger Zusammenarbeit mit der Gestapo, die nicht immer reibungslos verlief, konnten nahezu alle illegalen Strukturen in Wuppertal und Umgebung ab Ende 1934 durch Massenverhaftungen zerschlagen und die meisten Akteure des Widerstands gefasst werden.

Die Mehrheit von ihnen musste vom Zeitpunkt ihrer Verhaftung an mehrere Monate auf ein rechtskräftiges Urteil warten, einige sogar bis zu einem Jahr. Gründe dafür waren die Arbeitsüberlastung der zuständigen Justizbehörden, der Ermittlungsumfang der Massenprozesse und der komplizierte bürokratische Ablauf zwischen den unterschiedlichen Instanzen.

Wenn die Vernehmungen aus Sicht der Gestapo stichhaltige Erkenntnisse lieferten, wurde der zuständige Oberstaatsanwalt über die polizeilichen Ermittlungen informiert. Dieser prüfte den Fall und ließ die Beschuldigten dem Haftrichter vorführen, der meist ein Amtsrichter vor Ort war. Die Beschuldigten wurden dazu gedrängt, ihre gegenüber der Gestapo geäußerten Geständnisse ein zweites Mal zu unterschreiben. Nur selten widerrief ein Beschuldigter seine Aussagen; einige wenige prangerten vor dem Haftrichter die Verhörmethoden der Gestapobeamten an. Anschließend sandten die zuständigen Oberstaatsanwälte bei den Landgerichten zur Prüfung einer Hochverratsklage sämtliche Verfahrensakten an den Oberreichsanwalt beim VGH in Berlin. Dieser klärte dann die weitere staatsanwaltschaftliche und gerichtliche Zuständigkeit. Im Fall der Wuppertaler Gewerkschaftsprozesse wurden nahezu alle Verfahren an das Oberlandesgericht (OLG) Hamm weitergeleitet, da allen Beschuldigten die Vorbereitung zum Hochverrat vorgeworfen wurde.

Die zuständige Anklagebehörde arbeitete daraufhin mit der örtlichen Gestapo zusammen, von der sie konkrete Informationen zum politischen Vorleben der Beschuldigten und weitere Ermittlungsergebnisse zum Tatbestand anforderte. Die Gestapo agierte dabei als Hilfsorgan der Anklagebehörde und nutzte den vorhandenen Handlungsspielraum für ihre Ermittlungsmethoden wie physische und psychische Gewalt. Die von den Gestapobeamten angewandten Verhörmethoden waren innerhalb der juristischen Instanzen bekannt, ohne dass jemand intervenierte. Auch die Justiz nahm Terror- und Foltermaßnahmen der Gestapobeamten billigend in Kauf.

Nach Beendigung der Hauptermittlungen wurden die Frauen und Männer, denen nach Ansicht der Verfolgungsbehörden eine strafbare Handlung nachgewiesen werden konnte, wegen Vorbereitung zum Hochverrat angeklagt. Zum Standard einer Anklageschrift gehörten außer den allgemeinen biografischen Daten auch umfangreiche Angaben zum politischen Vorleben jedes Angeklagten. War für Staatsanwaltschaft und Gericht in den Jahren 1933/34 noch die frühere Parteimitgliedschaft als Beweis für die Unterstützung einer illegalen Partei nötig, so konnte 1935/36 bereits der Nachweis einer bloßen Unterstützertätigkeit für dieselbe Partei ausreichen, um Anklage zu erheben.

Nach Abschluss der staatsanwaltschaftlichen und polizeilichen Ermittlungen erreichte das politische Verfahren eine neue Phase. Der Staatsanwalt beantragte nun bei Gericht eine Terminansetzung für die Hauptverhandlung. Damit lag der weitere Ablauf des Verfahrens in der Hand des jeweiligen Senatspräsidenten bei Gericht. Erst in dieser Phase wurde dem Angeklagten ein Verteidiger zugebilligt - in der Regel ein Pflichtverteidiger. Nach nationalsozialistischem Verständnis war ein Anwalt in erster Linie dem Staat und nicht dem Angeklagten verpflichtet. Der Richter hatte jederzeit die Möglichkeit, ihn aus dem Strafprozess auszuschließen. Einige Wochen bzw. Monate nach Erhalt der Anklageschrift wurden die Angeklagten der Gewerkschaftsprozesse in nur wenigen Tagen von den Richtern des OLG Hamm bzw. des VGH verurteilt. Dabei agierte das Gericht innerhalb der geltenden Gesetze für den Verfahrensablauf und die Urteilsfindung: Nachdem die Angaben zur Person überprüft, die Inhalte der Anklage und die bisherigen Aussagen des Beschuldigten verlesen worden waren, folgte die Vernehmung der Angeklagten und Zeugen. Danach äußerten sich Staatsanwalt und Verteidiger. Der Senatspräsident verkündete daraufhin die Urteile: In der Regel wurde gegen die Angeklagten eine Zuchthausstrafe verhängt, einige kamen ins Gefängnis, und wenige wurden vom Gericht freigesprochen.

Der Ablauf dieser Hochverratsprozesse gleicht im Grunde routiniert geführten Schnellverfahren, in denen die Justiz den Herrschaftsanspruch des Nationalsozialismus sicherte und dessen Gegner mit den gegebenen juristischen Mitteln ausschaltete.

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